(Neuss KG) Das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz soll ab Dezember 2008 in Kraft gesetzt werden. Bis zum Jahre 2013 räumt der Gesetzgeber dem Schornsteinfegerhandwerk eine Übergangsfrist ein. Ab 2013 tritt das Schornsteinfegerhandwerk dann in den Wettbewerb.
In der o. g. Übergangszeit existieren zwei Gesetze, das z. Zt. noch gültige Schornsteinfegergesetz und das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz.
Was ändert sich für Haus- und Wohnungsbesitzer nach Inkrafttreten des neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ?
Nach dem z. Zt. noch gültigem Schornsteinfegergesetz besucht der Schornsteinfeger jeden Haushalt in seinem ihm zugewiesenen Kehrbezirk automatisch.
Die Haus- und auch Wohnungsbesitzer werden mit dem neuen Gesetz wesentlich stärker in die Verantwortung genommen. Sie müssen künftig selbst dafür sorgen, dass die vom Gesetzgeber für ihre Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungstätigkeiten in den vorgeschriebenen Zeiträumen durchgeführt werden.
In einem Feuerstättenbescheid wird festgesetzt, welche Arbeiten in welchen Zeiträumen durchgeführt werden müssen.
Änderungen ab dem 31.12.2012
Aufgrund seines öffentlichen Amtes bleiben die hoheitlichen Tätigkeiten dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten.
Hoheitliche Aufgaben:
- Kontrolle über die auszuführenden Schornsteinfegerarbeiten
- Führung des Kehrbuches
- Durchführung der Feuerstättenschau (Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen)
- Bauzustandsbesichtigungen (Abnahmen) nach Landesbauordnung
- Anlassbezogene Überprüfungen (z. B. geplante Änderungen, Austausch sowie Neuanschluss von Feuerstätten usw.)
- Ersatzvornahme von Schornsteinfegerarbeiten wenn diese nicht fristgerecht nachgewiesen werden
Sofern die gesetzlich festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten nicht von dem Kehrbezirksinhaber durchgeführt werden sollen, hat jeder Kunde die Möglichkeit für die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten die "keiner Kontrolle" unterliegen, einen hierfür befähigten Schornsteinfeger seiner Wahl zu beauftragen. Über ein Formblatt muss er dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Nachweis erbringen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß und fristgerecht durchgeführt wurden.